- AGB

Teilnahmebedingungen

Bürgerkraftwerk – Sale-and-Lease-Back-Vertrag
1. Berechtigung zur Teilnahme.
Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich.
2. Parteien. Ökopower Erneuerbare Energien GmbH, Ziegelstraße 32, 8720 Knittelfeld, eingetragen beim Landesgericht Leoben unter FN 273849 w (kurz „Ökopower“), beabsichtigt, eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung („Bürgerkraftwerk“) zu errichten. Personen, die vorab mittels Registrierung auf der Webseite oder mittels Kontaktaufnahme durch die „Kundenhotline“ ihr Interesse bekundet haben (kurz „Teilnehmer“), können gemäß den nachfolgenden Bestimmungen einen Sale-and-Lease-Back-Vertrag mit Ökopower abschließen.

3. Sale-and-Lease-Back-Vertrag. Der Sale-and-Lease-Back-Vertrag betrifft den Verkauf und die Übertragung des Eigentums an einem/mehreren zur Stromerzeugung dienenden Photovoltaik-Paneel(en) (kurz „Paneel(e)“) durch Ökopower an den Teilnehmer gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts (kurz „Finanzierungsbeitrag“) sowie die gleichzeitige Rückvermietung des/der entsprechenden Paneels/e an Ökopower.
4. Angebot. Ökopower unterbreitet dem Teilnehmer im Wege eines gesonderten Schreibens („Angebotsschreiben“) ein Angebot für den Erwerbeines/mehrerer im Angebotsschreiben näher beschriebenen/r Paneels/e zu einem Finanzierungsbeitrag von je 300 EUR pro Paneel; der Teilnehmer erhält im Gegenzug nach Fertigstellung des Bürger Solarkraftwerks das Eigentum an einem/mehreren derartigen Paneel(en).Das Angebotsschreiben bezieht sich auf den Erwerb von höchstens 80 Paneelen je Teilnehmer. Ökopower behält sich jedoch das Recht vor, die Anzahl der dem Teilnehmer angebotenen Paneele weiter zu beschränken.
Ein durch Ökopower gelegtes Angebot ist für Ökopower gegenüber dem Teilnehmer für vier Wochen ab Zugang des Angebotsschreibens beim Teilnehmer verbindlich („Angebotsfrist“).

5 Annahme. Der Teilnehmer nimmt das Angebot seitens Ökopower durch fristgerechte Zahlung des für das/die jeweilige/n Paneel/e maßgeblichen Finanzierungsbeitrags gemäß Punkt 4.1 an Ökopower auf das im Angebotsschreiben angeführte Konto von Ökopower an. Fristgerecht ist eine Zahlung, wenn der Finanzierungsbeitrag am letzten Tag der Angebotsfrist auf dem Konto von Ökopower einlangt. Jede Zahlung hat mittels eines dem Angebotsschreiben beigefügten, individualisierten Erlagscheins oder per Online-Banking unter Angabe der im Angebotsschreiben ausgewiesenen Zahlungsdaten zu erfolgen. Bei fristgerechter Annahme des Angebots kommt hinsichtlich jenem/jener Paneel/e für welches/e/n ein entsprechender Finanzierungsbeitrag geleistet wurde, ein Sale-and-Lease-Back-Vertrag zwischen Ökopower einerseits und dem jeweiligen Teilnehmer andererseits zu diesen Teilnahmebedingungen zu Stande.
Langt die durch den Teilnehmer geleistete Zahlung des Finanzierungsbeitrags nach Ablauf der Angebotsfrist auf dem Konto von Ökopower ein, stellt dies ein auf dem letzten Angebotsschreiben von Ökopower basierendes neues Angebot des Teilnehmers an Ökopower dar, welches Ökopower annimmt, falls und soweit Ökopower dem Teilnehmer seinen Finanzierungsbeitrag nicht innerhalb von 14 Werktagen ab Eingang der verspäteten Zahlung rückerstattet. Die Rückerstattung des Finanzierungsbeitrags erfolgt unverzinst.

6. Verwendung des Finanzierungsbeitrages.
Ökopower ist verpflichtet, die eingehenden Finanzierungsbeiträge der Teilnehmer ausschließlich zur Anschaffung der entsprechenden Paneele sowie zur Errichtung und zum Betrieb eines Bürger Solarkraftwerks zu verwenden. Bis zur tatsächlichen bestimmungsgemäßen Verwendung des betreffenden Finanzierungsbeitrags hat dieser auf einem separaten Anderkonto von Ökopower zu verbleiben.

7. Kauf und Vermietung. Der Teilnehmer erwirbt im Moment der Übernahme des/der ihm zugeordneten Paneels/e durch Ökopower Eigentum an dem/den ihm jeweils zugeordneten Paneel/e.

Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, sein/e Paneel/e an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.

Im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vermietet der Teilnehmer sein/e Paneel/e an Ökopower. Der Teilnehmer räumt Ökopower während der Vertragsdauer das ausschließliche und uneingeschränkte Miet-, Nutzungs- sowie Fruchtgenussrecht an dem/den in seinem Eigentum stehenden Paneel/en ein. Diese Rechte umfassen insbesondere das Recht zur Nutzung und Verwertung der mittels dem/der dem Teilnehmer zuordenbaren Paneels/e erzeugten elektrischen Energie im Namen und auf Rechnung von Ökopower. Ökopower nimmt diese Rechte ausdrücklich an.

8. Risiken und Haftung. Der Teilnehmer trägt keinerlei Risiko und Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Paneele bzw. der Bürgersolaranlage. Sämtliche diesbezügliche Risiken und Haftungen werden zur Gänze von Ökopower übernommen. Im Falle des Untergangs eines Paneels weist Ökopower dem Teilnehmer kostenlos ein neues Paneel zu, oder es erfolgt auf Wunsch des Teilnehmers oder Ökopower eine sofortige Vertragsauflösung und der Teilnehmer erhält seinen Finanzierungsbeitrag (inklusive Bezahlung der Vergütung gemäß Punkt 9.1 für die gesamte Vertragsdauer sowie für die 4-wöchige Kündigungsfrist gemäß Punkt 12.1) binnen 14 Werktagen rückerstattet. Ökopower wird eine Versicherung abschließen, welche die Risiken und Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Paneele bzw. der Bürgersolaranlage, insbesondere auch den Fall des Untergangs eines Paneels, in üblicher Weise absichert. Allfällige aus diesem Versicherungsverhältnis an Ökopower geleistete Zahlungen sind in gleicher Weise zweckgewidmet wie die ursprünglichen Finanzierungsbeiträge der Teilnehmer (siehe Punkt 6. dieser Teilnahmebedingungen)

9. Vergütung. Für die Einräumung dieser umfassenden Rechte an seinem/n Paneel/en erhält der Teilnehmer für jedes volle Vertragsjahr ab Eröffnung des Bürgersolarkraftwerks im Nachhinein eine fixe Vergütung in Höhe von 3,0 % des von ihm geleisteten Finanzierungsbeitrags.

Für den Zeitraum zwischen dem auf das Einlangen des jeweiligen Finanzierungsbeitrags folgenden Monatsersten und dem Monatsersten im Monat der Eröffnung der Bürgersolaranlage steht dem Teilnehmer ebenfalls eine fixe Vergütung in Höhe von 3,0 % des von ihm geleisteten Finanzierungsbeitrags zu.

10 Fälligkeit. Die Vergütung gemäß Punkt 9.1 steht dem Teilnehmer erstmalig ein volles Kalenderjahr nach dem jeweiligen Monatsersten des Eröffnungsmonats des Bürger Solarkraftwerks, in der das/die vom Teilnehmer erworbene/n Paneel/e Verwendung findet, zu (als Eröffnungsmonat gilt jener Monat, in dem aus dem Bürger Solarkraftwerk erstmals elektrische Energie in das Netzwerk eingespeist wird); dies gilt auch für die anteilige Vergütung in Höhe von 3,0 % p.a. für den Zeitraum gemäß Punkt 9.2, welche gleichzeitig mit der Vergütung für das erste volle Vertragsjahr ab Eröffnung des Bürgerkraftwerks ausgezahlt wird. Sofern eine Eröffnung nicht spätestens nach Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren nach dem ersten Tag jenes Monats, in dem der Finanzierungsbeitrag auf dem Konto von Ökopower eingelangt ist, erfolgt, hat Ökopower jedoch die Vergütung für den gesamten Zeitraum auszubezahlen.
Bei Vertragsbeendigung (aus welchem Grund auch immer) wird die Vergütung im Zeitpunkt der Beendigung fällig. Die Vergütung wird binnen 14 Werktagen ab dem Fälligkeitsdatum auf das vom Teilnehmer bekannt gegebene Konto zur Anweisung gebracht.

11. Wiederkaufsrecht. Der Teilnehmer räumt Ökopower ein jederzeitiges und unwiderrufliches Wiederkaufsrecht an seinem/n Paneel/en ein. Als Wiederkaufspreis wird jeweils der ursprünglich vom Teilnehmer geleistete Finanzierungsbeitrag (unverzinst) vereinbart („Wiederkaufspreis“). Das Wiederkaufsrecht wird durch schriftliche Mitteilung und Rückerstattung des gesamten Finanzierungsbeitrags (allenfalls unter Abzug der Verwaltungskostenpauschale gemäß Punkt 12.2) ausgeübt, womit das Eigentum an dem/n betreffenden Paneel/en auf Ökopower übergeht.

12. Vertragsdauer. Dieser Sale-and-Lease-Back-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen („Kündigungsfrist“), frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf von fünf Jahren gerechnet ab Einlangen des Finanzierungsbeitrags des Teilnehmers auf dem Konto von Ökopower („Mindestvertragslaufzeit“), schriftlich gekündigt werden. Das jederzeitige Wiederkaufsrecht von Ökopower gemäß Punkt 11. bleibt hiervon unberührt und kann auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen ausgeübt werden, womit der Vertrag ebenfalls beendet wird.
Darüber hinaus ist der Teilnehmer auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit berechtigt, den Sale-and-Lease-Back-Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen ordentlich zu kündigen. In diesem Fall ist der Teilnehmer jedoch verpflichtet, eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 75 EUR („Verwaltungskostenpauschale“) zu entrichten. Dieser Betrag wird von dem seitens Ökopower zu leistenden Wiederkaufspreis in Abzug gebracht. Das Recht auf vorzeitige Auflösung des Sale-and-Lease-Back-Vertrags aus wichtigem Grund bleibt den Vertragsparteien ausdrücklich vorbehalten.

Durch das Ableben des Teilnehmers wird das Vertragsverhältnis beendet. Ökopower hat in diesem Fall das Wiederkaufsrecht auszuüben und dem/den ausgewiesenen Erben (bzw. der Verlassenschaft sofern eine Einantwortung nicht binnen 6 Monaten erfolgt) den Wiederkaufspreis gemäß Punkt 11. auszubezahlen.

Im Fall der Beendigung oder Auflösung dieses Sale-and-Lease-Back-Vertrags durch den Teilnehmer oder Ökopower (unabhängig vom Grund) hat Ökopower im Zeitpunkt der Beendigung das Wiederkaufsrecht gemäß Punkt 11. auszuüben.

13. Nachfrageüberschuss. Kann aufgrund der hohen Nachfrage nicht für jeden eingegangenen Finanzierungsbeitrag unverzüglich die entsprechende Anzahl an Paneelen bereitgestellt werden, so behält sich Ökopower – in Abweichung von den obenstehenden Bestimmungen und alternativ zu einer außerordentlichen Kündigung des Sale-and-Lease-Back-Vertrags und Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags – das Recht vor, den Finanzierungsbeitrag für eine Dauer von höchstens einem Jahr auf dem separaten Anderkonto der Ökopower gemäß Punkt 6. zu belassen, ohne dem jeweiligen Teilnehmer die seinem Finanzierungsbeitrag entsprechende Anzahl an Paneelen zu übereignen. Auch diese Finanzierungsbeiträge dürfen jedoch nur zur Errichtung eines (weiteren) Bürger Solarkraftwerks verwendet werden.
Der Teilnehmer bekommt in diesem Fall auch ohne Übereignung der seinem Finanzierungsbeitrag entsprechenden Anzahl von Paneelen die Vergütung gemäß Punkt 9.2 dieser Teilnahmebedingungen. Die Vergütung steht wiederum erstmalig ein volles Kalenderjahr nach dem Monatsersten des Eröffnungsmonats jenes Bürgerkraftwerks, für das der betreffende Teilnehmer ursprünglich ein oder mehrere Paneel/e erwerben wollte, zu.
Wird dem Teilnehmer nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab dem Eingang des Finanzierungsbeitrags auf dem Konto von Ökopower ein oder mehrere seinem Finanzierungsbeitrag entsprechende/s Paneel/e (im Wege eines Sale-and-Lease-Back-Vertrags gemäß diesen Teilnahmebedingungen) übereignet, so haben sowohl Ökopower als auch der Teilnehmer das Recht, den Vertrag jederzeit schriftlich und unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Punkt 12.1 zu kündigen. Diesfalls wird dem Teilnehmer der gesamte Finanzierungsbeitrag samt Vergütung binnen 14 Werktagen rückerstattet. Im Fall einer Kündigung durch den Teilnehmer hat dieser abweichend von den obenstehenden Bedingungen keine Verwaltungskostenpauschale gemäß Punkt 12.2 zu entrichten.

14. Subunternehmer. Ökopower ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter (Subunternehmer) zu bedienen.

15. Rücktrittsrecht für Verbraucher. Ist der Teilnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), hat er (i) gemäß § 3 Abs. 1 KSchG das Recht, innerhalb einer Woche und (ii) gemäß § 5e KSchG das Recht, innerhalb von sieben Werktagen (wobei Samstag nicht als Werktag gilt) ab Eingang des jeweiligen Finanzierungsbeitrags auf dem Konto von Ökopower (Zeitpunkt des Zustandekommen des Vertrags) ohne Angabe von Gründen von diesem Sale-and-Lease-Back-Vertrag zurückzutreten. Bereits das Absenden der Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ist fristwahrend. Der Rücktritt bedarf der Schriftform und ist an die im Angebotsschreiben angegebene Adresse von Ökopower zu richten.

16. Steuer. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, die aus diesem Sale-and-Lease-Back-Vertrag erhaltene Vergütung selbständig zu versteuern. Diese stellen grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte dar. Jedoch sind neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften Nebeneinkünfte bis zu einem Gesamtbetrag von 730 Euro pro Jahr steuerfrei. Erst bei Überschreiten dieser Grenze besteht Veranlagungspflicht.

17. Keine Einlagensicherung. Der vom Teilnehmer geleistete Finanzierungsbeitrag stellt keine Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage im Sinne des BWG dar und unterliegt nicht den österreichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anlegerschädigung. Ökopower behält sich jedoch das Recht vor, das in diesen Teilnahmebedingungen festgelegte Sale-and-Lease-Back Modell unter Umständen auch im Wege der Zwischenschaltung eines österreichischen Kreditinstituts abzuwickeln (wobei festgehalten wird, dass dem Teilnehmer hieraus kein wirtschaftlicher Nachteil im Vergleich zur direkten Abwicklung mit Ökopower entstehen darf).

18. Anwendbares Recht. Auf diese Vereinbarung ist österreichisches Recht anwendbar.

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